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Autoversicherung - Kaskoschaden
oder Haftpflichtschaden
Thema: Neuwert Entschädigung
: 2 Gerichtsurteile
Streit um Neuwagenentschädigung - Geld oder Kein Geld ?
Gemäß den allgemeinen Versicherungsbedingungen bedeutet Neuwagenentschädigung folgendes:
Bei einem Totalschaden oder Diebstahl erstattet der Versicherer den Neupreis des Fahrzeugs
an den Versicherungsnehmer, sofern das Fahrzeug eine bestimmte Altersgrenze nicht überschritten
hat. Die Grenzen liegen je nach Gesellschaft zwischen drei Monaten und 2 Jahren.
Manchmal wird das von dem Versicherungsnehmer einer Autoversicherung anders gesehen,
und dann kommt es zu einem Rechtsstreit.
Wir empfehlen Ihnen eine Verkehrsrechtsschutzversicherung |
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Informationen zu verschiedenen Urteilen zum Thema in der Autoversicherung:
Neuwagenentschädigung - Vollkaskoversicherung - Teilkasko - Haftpflichtversicherung
Ein Geschädigter, dessen neuer Pkw erheblich beschädigt wurde, kann den ihm entstandenen
Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein gleichwertiges fabrikneues
Ersatzfahrzeug erworben hat.
Der Kläger war mit seinem fabrikneuen BMW M6 Coupé nur einen Tag nach der Zulassung des
Fahrzeuges unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Das Auto wies zu dieser Zeit
einen Tachostand von etwas mehr als 600 Kilometer auf.
Obwohl der Wagen erheblich beschädigt wurde und dem Kläger eigentlich die Kosten für die
Anschaffung eines gleichwertigen Neuwagens zugestanden hätten, erstattete ihm der Versicherer
des Unfallverursachers lediglich die von einem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten
zuzüglich einer merkantilen Wertminderung.
Das Begehren des Klägers, ihm gegen Überlassung des unreparierten Fahrzeuges den Neupreis
zu erstatten, lehnte der Autoversicherung - Versicherer mit der Begründung ab, dass er dazu
zwingend die Anschaffung eines gleichwertigen, fabrikneuen Ersatzfahrzeuges nachweisen müsse.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Mann keinen Erfolg.
Nachweis eines besondern Interesses an dem Kraftfahrzeug
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stehen dem Besitzer eines Neuwagens, der zum Zeitpunkt
eines unverschuldeten Unfalls eine Laufleistung von maximal 1.000 Kilometer aufweist, im Falle
einer erheblichen Beschädigung zwar grundsätzlich die Kosten für die Anschaffung eines
gleichwertigen Neuwagens zu. Das gilt aber nur dann, wenn er den Kauf eines solchen Fahrzeuges nachweist.
Ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Erstattung der im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren,
und damit an sich unwirtschaftlichen Ersatzbeschaffungs-Kosten ist das besondere Interesse des
Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeuges, so das Gericht. Ein solches
Interesse muss jedoch konkret nachgewiesen werden.
Verzichtet aber ein Geschädigter auf den Kauf eines Neufahrzeuges, fehlt es nach Ansicht der
Richter an dem inneren Grund für die Gewährung einer Neupreisentschädigung. Der beklagte
Versicherer hat es daher zu Recht abgelehnt, dem Kläger mehr als die fiktiven Reparaturkosten
und die Wertminderung zu erstatten. |
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Die Urteilsbegründung zur Autoversicherung - Neuwagenentschädigung
kann in voller Länge auf den Internetseiten des Bundesgerichtshofs nachgelesen werden.
Bundesgerichtshof Urteil vom 9. Juni 2009 die Entscheidung zu dem oben
genannten Rechtsstreit
Neuwagenentschädigung können Sie in ausführlicher Form im Internet vom Bundesgerichtshofs
(Az.: VI ZR 110/08) nachlesen.
Ein weiteres Urteil zur Autoversicherung - Neuwagenentschädigung von dem Oberlandesgericht Hamburg:
Der Versicherer des Unfallverursachers kann daher auch dann dazu verpflichtet sein, dem
Geschädigten die Kosten für den Kauf eines neuen Fahrzeugs zu ersetzen, wenn der Reparaturaufwand
im Verhältnis zum Fahrzeugwert relativ gering ausfällt, so das Oberlandesgericht Hamburg
in einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung (Az.: 14 U 95/07). |